OVG Thüringen - Urteil vom 27.08.1996
2 KO 310/95
Normen:
BSHG § 97 Abs. 2 S. 1 § 103 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 355
FEVS 47, 398
FamRZ 1997, 519
ThürVBl 1997, 37
ZfSH/SGB 1997, 33
zfs 1997, 56
Vorinstanzen:
VG Meiningen, vom 25.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 347/93

Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Heimunterbringung

OVG Thüringen, Urteil vom 27.08.1996 - Aktenzeichen 2 KO 310/95

DRsp Nr. 2007/25016

Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Heimunterbringung

»1. Der Kostenerstattungsanspruch zwischen Trägern der Sozialhilfe für die Heimunterbringungskosten von Sozialhilfeempfängern gemäß § 103 Abs. 1 S 1 BSHG aF setzt nicht voraus, daß die (Sozial-)Hilfebedürftigkeit bereits im Zeitpunkt der Aufnahme des Hilfeempfängers in das Heim vorlag; es genügt, daß die Hilfebedürftigkeit während des Heimaufenthaltes entsteht (vgl auch § 97 Abs. 2 S 1 BSHG nF). 2. Zwischen Trägern der Sozialhilfe im Beitrittsgebiet kann der Erstattungsanspruch des § 103 Abs. 1 S 1 BSHG aF für ab dem 1.1.1991 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des BSHG im Beitrittsgebiet - übernommene Heimunterbringungskosten geltend gemacht werden. Der "gewöhnliche Aufenthalt" iSd § 103 Abs. 1 S 1 BSHG aF konnte im Beitrittsgebiet auch schon vor diesem Zeitpunkt begründet werden; dies gilt jedenfalls für den Zeitraum ab dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages.«

Normenkette:

BSHG § 97 Abs. 2 S. 1 § 103 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Kostenerstattung für Sozialhilfeleistungen, die sie für die Heimunterbringung einer sozialhilfebedürftigen Person für den Zeitraum von November 1991 bis Februar 1993 aufgewendet hat.