AG Augsburg - Beschluß vom 22.11.1996 (XVII 110/96) - DRsp Nr. 1997/5724
AG Augsburg, Beschluß vom 22.11.1996 - Aktenzeichen XVII 110/96
DRsp Nr. 1997/5724
1. Art. 3 Abs. 1GG zwingt zu einem Gleichlauf der Vergütung für Verfahrenspflegschaften bei vermögenden und mittellosen Betroffenen.2. Bei anwaltschaftlichen Verfahrenspflegschaften muß § 1836BGB deshalb dahingehend verfassungskonform ausgelegt werden, daß der Verfahrenspfleger sowohl bei einem vermögenden als auch bei einem mittellosen Betroffenen denselben Stundensatz erhält.3. Eine insoweit notwendige Erhöhung des Höchstsatzes des § 1836 Abs. 2 Satz 3 BGB ist über die §§ 1835 Abs. 3BGB, 118BRAGO zu erreichen.