AG Westerstede - Beschluß vom 16.04.1996 (1626-8-11 F 501/95) - DRsp Nr. 1997/5762
AG Westerstede, Beschluß vom 16.04.1996 - Aktenzeichen 1626-8-11 F 501/95
DRsp Nr. 1997/5762
Allein durch den das Verfahren einleitenden Antrag wird ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung über das Sorgerecht für die Dauer des Getrenntlebens nach § 1672BGB nicht ausgelöst (so aber OLG Köln - 21 UF 217/79 - vom 21.02.1980, DRsp-ROM Nr. 1994/12575 = FamRZ 1980, 929; OLG Hamm - 6 UF 734/84 - vom 30.01.1985, DRsp-ROM Nr. 1994/10749 = FamRZ 1986, 1039), vielmehr ist ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Regelung der elterlichen Sorge für die Zeit des Getrenntlebens nur dann zu bejahen, wenn eine konkrete Notwendigkeit für eine derartige Regelung besteht. Haben die Eltern die in § 17KJHG aufgeführten Beratungshilfe nicht in Anspruch genommen, fehlt es an einer konkreten Notwendigkeit für die Regelung der elterlichen Sorge für die Zeit des Getrenntlebens.
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