AG Holzminden - Urteil vom 30.01.1997
12 F 341/96
Normen:
BGB § 1565 Abs. 1, Abs. 2, § 1566 Abs. 2, § 1567 Abs. 1 ; ZPO § 269, § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)333d
DRsp I(166)334a
FamRZ 1997, 1214

AG Holzminden - Urteil vom 30.01.1997 (12 F 341/96) - DRsp Nr. 1998/203

AG Holzminden, Urteil vom 30.01.1997 - Aktenzeichen 12 F 341/96

DRsp Nr. 1998/203

Nimmt ein Ehegatte seinen Scheidungsantrag zurück, so ist hierin in aller Regel ein Verzicht auf die Geltendmachung der bis zum Zeitpunkt der Rücknahme des Scheidungsantrags entstandenem Scheidungsgründe zu sehen.

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 1, Abs. 2, § 1566 Abs. 2, § 1567 Abs. 1 ; ZPO § 269, § 626 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Parteien sind seit 1967 miteinander verheiratet. Im Dezember 1993 trennten sich die Eheleute zunächst innerhalb der Ehewohnung. Die AntrSt. zog dort im Januar 1995 aus und bezog eine Wohnung im Nachbarort. Das am 1.12.1994 aufgrund Antrags der AntrSt. beim erkennenden Gericht anhängig gewordene Scheidungsverfahren wurde durch Beschluß vom 6.7.1995 gem. § 614 Abs. 2 ZPO ausgesetzt. Nachdem ein Antrag nach § 250 ZPO binnen sechs Monaten nicht gestellt worden war, wurde die Akte am 12.2.1996 weggelegt. Mit Schriftsatz vom 28.2.1996 nahm die AntrSt. ihren Scheidungsantrag zurück. Auf entsprechenden Antrag des AntrG. vom 10.6.1996 wurden der AntrSt. mit Beschluß vom 5.7.1996 gem. §§ 269 Abs. 3, 626 Abs. 1 Satz 3 ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt. Am 21.10.1996 hat die AntrSt. einen erneuten Scheidungsantrag gestellt, den das AG - Familiengericht - für nicht begründet hält.

Hinweise:

A.A. zu Recht: Henrich in der Anmerkung zu dieser Entscheidung, FamRZ 1997, 1214

Fundstellen
DRsp I(166)333d
DRsp I(166)334a
FamRZ 1997, 1214