AG Saarbrücken - Beschluß vom 16.01.1997
40 F 251/96 UKi
Normen:
BGB § 1629 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1;

AG Saarbrücken - Beschluß vom 16.01.1997 (40 F 251/96 UKi) - DRsp Nr. 1997/1567

AG Saarbrücken, Beschluß vom 16.01.1997 - Aktenzeichen 40 F 251/96 UKi

DRsp Nr. 1997/1567

Wurde bei der Scheidung die elterliche Sorge für ein gemeinsames Kind der Eheleute diesen gemeinsam belassen, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes weder im eigenen Namen noch als Vertreter des Kindes geltend machen.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1;

Gründe:

Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Saarbrücken vom 21.04.1996, das seit dem 13.07.1996 rechtskräftig ist, geschieden.

Aus der Ehe der Parteien ist das Kind S., geboren am 16.10.1990, hervorgegangen, das im Haushalt der Klägerin lebt.

Durch das vorgenannte Urteil wurde die elterliche Sorge für das Kind S. auf die Parteien gemeinsam übertragen.

Mit der im Entwurf vorgelegten Klage macht die Klägerin Unterhaltsansprüche des Kindes S. gegen den Beklagten im eigenen Namen geltend.

Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die im Entwurf vorgelegte Klage war zurückzuweisen, da die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.