LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.05.1999
L 8 RA 26/98
Normen:
VAHRG § 4 Abs. 2; SGB VI; GG;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 05.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RA 120/97

Kein Anspruch auf Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung der im Wege des Versorgungsausgleichs auf die nunmehr verstorbene Ehefrau übertragenen VersorgungsanwartschaftenKeine Rückübertragung bei einem über 15-jährigen Bezug von Rentenleistungen durch die EhefrauVerfassungsmäßigkeit von § 4 Abs. 2 VAHRG

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.1999 - Aktenzeichen L 8 RA 26/98

DRsp Nr. 2020/8847

Kein Anspruch auf Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung der im Wege des Versorgungsausgleichs auf die nunmehr verstorbene Ehefrau übertragenen Versorgungsanwartschaften Keine Rückübertragung bei einem über 15-jährigen Bezug von Rentenleistungen durch die Ehefrau Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs. 2 VAHRG

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VAHRG § 4 Abs. 2; SGB VI; GG;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Altersrente unter Berücksichtigung der an seine (inzwischen verstorbene) frühere Ehefrau im Wege des Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften.

Durch das seit dem 11.11.1980 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts X/P vom 25.09.1980 wurde die Ehe des Klägers mit Frau C geschieden. Im Rahmen des durchgeführten Versorgungsausgleichs wurden vom Versicherungskonto des Klägers bei der Beklagten für die geschiedene Ehefrau Anwartschaften in Höhe von monatlich 430,80 DM, bezogen auf den 29.02.1980, übertragen.