OVG Berlin - Beschluß vom 12.07.1999 (4 N 16.99) - DRsp Nr. 2001/9991
OVG Berlin, Beschluß vom 12.07.1999 - Aktenzeichen 4 N 16.99
DRsp Nr. 2001/9991
»Das geltende Mutterschaftsrecht enthält kein Beschäftigungsverbot der Beamtin als Adoptivmutter nach Geburt, Inpflegenahme oder Adoption des nicht leiblichen Kindes. Sie hat keinen Anspruch auf entsprechenden "Mutterschaftsurlaub".«