AG Detmold - Urteil vom 29.04.1999
15 F 453/98
Normen:
ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4, § 580 Nr. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 241

AG Detmold - Urteil vom 29.04.1999 (15 F 453/98) - DRsp Nr. 2000/4293

AG Detmold, Urteil vom 29.04.1999 - Aktenzeichen 15 F 453/98

DRsp Nr. 2000/4293

Wird das rechtliche Gehör des Prozessgegners dadurch verletzt, dass sich der Kläger des Ursprungsverfahrens die öffentliche Zustellung erschleicht, kann hierauf eine Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht gestützt werden. Zwar ist im Fall einer erschlichenen öffentlichen Zustellung im Regelfall eine Restitutionsklage gemäß § 580 Nr. 4 ZPO möglich, diese scheidet jedoch dann aus, wenn dem Kläger des Ursprungsverfahrens vor Verfügung der öffentlichen Zustellung keine eidesstattliche Versicherung abverlangt worden ist.

Normenkette:

ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4, § 580 Nr. 4 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 241