AG Hanau - Urteil vom 18.02.1999
63 F 537/98
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1, Abs. 2 S. 1; ZPO § 138 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 306

AG Hanau - Urteil vom 18.02.1999 (63 F 537/98) - DRsp Nr. 2000/4302

AG Hanau, Urteil vom 18.02.1999 - Aktenzeichen 63 F 537/98

DRsp Nr. 2000/4302

Beruht der Verlust des Arbeitsplatzes eines unterhaltspflichtigen Elternteils (hier: ungelernter Hilfsarbeiter) nicht auf einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheitsverletzung und legt dieser konkret eine Vielzahl erfolgloser (telefonischer) Bewerbungen dar, kann der Unterhaltsberechtigte dies auf Grund seiner Prozessförderungs- und Informationspflicht nicht mit Nichtwissen bestreiten, da für ihn zumindest die Möglichkeit einer stichprobenartigen Überprüfung besteht. Auf Grund des unzulässigen Bestreitens mit Nichtwissen ist daher in derartigen Fällen davon auszugehen, dass der Unterhaltspflichtige sich ausreichend um den Erhalt einer Arbeitsstelle bemüht hat und er somit seiner unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit gegenüber seinem minderjährigen Kind genüge getan hat.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1, Abs. 2 S. 1; ZPO § 138 Abs. 4 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 306