AG Landshut - Urteil vom 23.03.1999 (1 F 981/98) - DRsp Nr. 2000/4307
AG Landshut, Urteil vom 23.03.1999 - Aktenzeichen 1 F 981/98
DRsp Nr. 2000/4307
Eine Korrekturklage ist auch dann innerhalb der Frist des § 654 Abs. 2 S. 1 ZPO erhoben, wenn die Klage mit einem formgerechten Prozesskostenhilfegesuch innerhalb dieser Frist eingereicht wurde, die Klage aber erst nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe und nach Ablauf der vorgenannten Frist zugestellt wurde, da die Verzögerung der Zustellung durch das Prozesskostenhilfeverfahren in einem derartigen Fall unschädlich ist.