AG Warendorf - Beschluss vom 24.02.1999
9 F 50/99
Normen:
BGB § 1605, § 1610 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 312

AG Warendorf - Beschluss vom 24.02.1999 (9 F 50/99) - DRsp Nr. 2000/4319

AG Warendorf, Beschluss vom 24.02.1999 - Aktenzeichen 9 F 50/99

DRsp Nr. 2000/4319

Einem Kind steht gegen dem Unterhaltspflichtigen kein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss zur Führung eines Rechtsstreit auf Erteilung einer Auskunft über das Einkommen zu, wenn der Unterhaltspflichtige erklärt, er sei auf Grund seiner Einkünfte in der Lage jeden Bedarf seines minderjährigen ehelichen Kindes zu decken.

Normenkette:

BGB § 1605, § 1610 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 312