AG Westerburg - Beschluß vom 29.06.1999 (XVII 2449) - DRsp Nr. 2000/5641
AG Westerburg, Beschluß vom 29.06.1999 - Aktenzeichen XVII 2449
DRsp Nr. 2000/5641
Berechnet der Berufsbetreuer seine Vergütung nach seinem Zeitaufwand, findet eine Aufrundung der letzten bereits begonnenen Stunde nach Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes mangels Verweisung auf das Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz nicht statt.