LG Bochum - Beschluß vom 23.06.1999 (7 T 372/99) - DRsp Nr. 2000/1462
LG Bochum, Beschluß vom 23.06.1999 - Aktenzeichen 7 T 372/99
DRsp Nr. 2000/1462
1. Die Regelung des § 1835aBGB ist dahingehend auszulegen, daß die Pauschale allein in Höhe desjenigen Betrages zu bewilligen ist, der in dem Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem das Abrechnungsjahr endet.2. Fällt ein Teil des Abrechnungszeitraumes in das Jahr 1998, ist deshalb eine Quotelung nach altem Recht nicht vorzunehmen.