LG Bonn - Beschluss vom 13.04.1999 (4 T 72/99) - DRsp Nr. 1999/11381
LG Bonn, Beschluss vom 13.04.1999 - Aktenzeichen 4 T 72/99
DRsp Nr. 1999/11381
Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Erblasser die ihn in seiner Wohnung ambulant betreuenden Personen als Erben einsetzt. Dies ist jedenfalls nicht nach § 14HeimG ausgeschlossen, da sich diese Vorschrift nur auf das Verhältnis zwischen Heimbewohner und Heimträger beziehungsweise Heimpersonal bezieht.