LG Dortmund - Beschluß vom 07.06.1999 (9 T 602/99) - DRsp Nr. 2000/1463
LG Dortmund, Beschluß vom 07.06.1999 - Aktenzeichen 9 T 602/99
DRsp Nr. 2000/1463
Die Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten ist allein nach § 1836 Abs. 1, 2BGB festzusetzen. § 1BVormVG kann insoweit keine einschränkende Anwendung finden.