LG Frankfurt/Oder - Beschluß vom 26.06.1999
6 (b) T 21/99
Normen:
BGB § 1899;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1221

LG Frankfurt/Oder - Beschluß vom 26.06.1999 (6 (b) T 21/99) - DRsp Nr. 1999/9853

LG Frankfurt/Oder, Beschluß vom 26.06.1999 - Aktenzeichen 6 (b) T 21/99

DRsp Nr. 1999/9853

»1. Die Bestellung eines Ersatzbetreuers ist bei tatsächlicher Verhinderung des Hauptbetreuers möglich. Ersatzbetreuung ist aber dann nicht zulässig, wenn wegen absehbar wiederkehrender Verhinderung des Hauptbetreuers eine Dauerergänzungsbetreuung angeordnet werden soll. Dies dient nicht dem Wohl des Betreuten. 2. Die Prüfung, ob dem in Aussicht genommenen Ersatzbetreuer infolge der Anzahl bereits übernommener Betreuungen die ordnungsgemäße Führung der Betreuung möglich ist, obliegt dem Amtsgericht und darf nicht dem Hauptbetreuer übertragen werden.«

Normenkette:

BGB § 1899;
Fundstellen
FamRZ 1999, 1221