LG Landshut - Beschluß vom 27.04.1999 (60 T 636/99) - DRsp Nr. 2001/10013
LG Landshut, Beschluß vom 27.04.1999 - Aktenzeichen 60 T 636/99
DRsp Nr. 2001/10013
1. Die Prüfungskompetenz des Vormundschaftsgerichts, ob die Annahme eines Volljährigen als Kind sittlich gerechtfertigt, beschränkt sich auf die Missbrauchskontrolle.2. Steuerliche oder wirtschaftliche Nebenzwecke der Adoption eines Volljährigen stehen der Annahme der sittlichen Rechtfertigung nicht entgegen, wenn der familienbezogene Zweck der Adoption überwiegt.