LG Mainz - Beschluß vom 19.05.1999 (8 T 124/99) - DRsp Nr. 2000/1478
LG Mainz, Beschluß vom 19.05.1999 - Aktenzeichen 8 T 124/99
DRsp Nr. 2000/1478
Tatsächliche Hilfeleistungen des Betreuers für den Betreuten wie etwa die Begleitung zu Einkäufen, bei Arztbesuchen oder zu Elternabenden in Betreuungseinrichtungen gehören grundsätzlich nicht zum Aufgabenkreis des Betreuers und sind deshalb nicht vergütungsfähig, auch wenn sie im Einzelfall sinnvoll und wünschenswert sind, um ein Vertrauensverhältnis zum Betreuten aufzubauen und zu erhalten.