LG Mainz - Beschluß vom 19.05.1999
8 T 124/99
Normen:
BGB § 1835 Abs. 1, 4, § 1901 ;
Fundstellen:
JurBüro 1999, 603

LG Mainz - Beschluß vom 19.05.1999 (8 T 124/99) - DRsp Nr. 2000/1478

LG Mainz, Beschluß vom 19.05.1999 - Aktenzeichen 8 T 124/99

DRsp Nr. 2000/1478

Tatsächliche Hilfeleistungen des Betreuers für den Betreuten wie etwa die Begleitung zu Einkäufen, bei Arztbesuchen oder zu Elternabenden in Betreuungseinrichtungen gehören grundsätzlich nicht zum Aufgabenkreis des Betreuers und sind deshalb nicht vergütungsfähig, auch wenn sie im Einzelfall sinnvoll und wünschenswert sind, um ein Vertrauensverhältnis zum Betreuten aufzubauen und zu erhalten.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 1, 4, § 1901 ;

Hinweise:

a.A. LG Koblenz, Az. 2 T 183/98, 11.05.98, BtPrax 1998, 195

Fundstellen
JurBüro 1999, 603