LG Schwerin - Beschluß vom 24.08.1999
5 T 219/99
Normen:
BGB § 1836b; BVormVG § 1 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BtPrax 1999, 245

LG Schwerin - Beschluß vom 24.08.1999 (5 T 219/99) - DRsp Nr. 2000/1485

LG Schwerin, Beschluß vom 24.08.1999 - Aktenzeichen 5 T 219/99

DRsp Nr. 2000/1485

1. Vor der Festsetzung eines Festbetrages als Betreuervergütung ist dem Betreuer und bei Ansprüchen gegen die Staatskasse auch dieser Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu gewähren. 2. Zur Begründung des Festbetrages sind die Qualifikation des Betreuers, die konkreten Tatsachen zur Angemessenheit der Gewährung einer Pauschale, die voraussichtlich angemessene Stundenzahl einschließlich der Grundlagen ihrer Ermittlung, die Tatsachen, die die Ausschöpfung dieser durch den Betreuer gewährleisten und welcher Stundensatz nach § 1 Abs. 1, 3 BVormVG zugrundegelegt bzw. zugebilligt worden ist, mitzuteilen.

Normenkette:

BGB § 1836b; BVormVG § 1 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen
BtPrax 1999, 245