Formbedürftigkeit der Aufhebung eines notariellen Ehevertrags, durch den der Versorgungsausgleich ausgeschlossen worden ist
AG Seligenstadt, Urteil vom 19.06.2001 - Aktenzeichen 1 F 464/00 S
DRsp Nr. 2003/16929
Formbedürftigkeit der Aufhebung eines notariellen Ehevertrags, durch den der Versorgungsausgleich ausgeschlossen worden ist
Haben die Ehegatten den Versorgungsausgleich durch notariellen Ehevertrag ausgeschlossen, so können sie diese Vereinbarung nicht formfrei aufheben, weil der (formbedürftige) Ehevertrag bereits unmittelbar rechtsgestaltende Wirkungen entfaltet.