AG Trier - Urteil vom 06.04.2001
32 C 61/01
Normen:
BGB § 242 § 531 Abs. 2 §§ 705 ff. § 812 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)775b
NJW-RR 2001, 1441

Erstattung von Empfängnisverhütungskosten nach Beendigung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft

AG Trier, Urteil vom 06.04.2001 - Aktenzeichen 32 C 61/01

DRsp Nr. 2004/1709

Erstattung von Empfängnisverhütungskosten nach Beendigung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft

1. Nach Beendigung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft hat der Partner, der allein die Kosten für eine Empfängnisverhütung getragen hat, grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten. 2. Dies gilt auch dann, wenn der auf Rückzahlung in Anspruch genommene Partner während der Dauer der - vom anderen finanzierten - Empfängnisverhütung mit einem Dritten geschlechtlich verkehrt hat.

Normenkette:

BGB § 242 § 531 Abs. 2 §§ 705 ff. § 812 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen
DRsp I(133)775b
NJW-RR 2001, 1441