FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.02.2011
4 K 4137/09
Normen:
EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 70 Abs. 2; SGB IX § 2 Abs. 2; SGB XII § 19 Abs. 1; EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 2; EStG 2002 § 70 Abs. 2; SGB IX § 2 Abs. 2;

Kindergeld: Befähigung zum Selbstunterhalt eines behinderten Kindes, das Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.02.2011 - Aktenzeichen 4 K 4137/09

DRsp Nr. 2011/11260

Kindergeld: Befähigung zum Selbstunterhalt eines behinderten Kindes, das Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht

1. Bei behinderten Kindern kommt zum Grundbedarf ein individueller behinderungsbedingter Mehraufwand hinzu, den gesunde Kinder nicht haben. Dazu gehören - in den Grenzen der Angemessenheit - alle mit einer Behinderung unmittelbar und typisch zusammenhängenden außergewöhnlichen Belastungen. 2. Der steuerrechtliche Begriff des Außerstandeseins zum Selbstunterhalt ist im Sinne einer einheitlichen steuerrechtlichen Auslegung auch im Kindergeldrecht anzuwenden. 3. Steht aufgrund der tatsächlich gezahlten Hilfe zum Lebensunterhalt fest, dass der Grundbedarf des Kindes im konkreten Fall wegen der örtlichen Besonderheiten höher liegt, und ist das Kind in der Folge außerstande, sich selbst zu unterhalten, ist das behinderte Kind auch dann noch gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen, wenn ihm zur Deckung seines Grundbedarfs Mittel zur Verfügung stehen, die den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG übersteigen. 4. Bei einem Kind, das Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, entfällt die Fähigkeit, seinen notwendigen Grundbedarf aus eigenen Mitteln bestreiten zu können, wenn bei den Eltern Regress genommen wird und wenn ihm keine weiteren Mittel zur Deckung seines Grundbedarfs zur Verfügung stehen.