FG Nürnberg - Urteil vom 10.02.2011
7 K 592/08
Normen:
VO Nr. 1408/71 Art. 13 ; EStG § 65 Abs. 1 Nr. 2;

Kein Anspruch auf Kindergeld nach deutschem Recht bei bestehender Sozialversicherungspflicht in Polen

FG Nürnberg, Urteil vom 10.02.2011 - Aktenzeichen 7 K 592/08

DRsp Nr. 2011/11279

Kein Anspruch auf Kindergeld nach deutschem Recht bei bestehender Sozialversicherungspflicht in Polen

Im Falle einer bestehenden Sozialversicherungspflicht in Polen ist ein Anspruch auf Kindergeld nach dem deutschen EStG ausgeschlossen.

Normenkette:

VO Nr. 1408/71 Art. 13 ; EStG § 65 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Kindergeld für seine in Polen lebenden Kinder hat.

Der verheiratete Kläger ist mit Hauptwohnsitz in A-Stadt gemeldet. Seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder Kind 1 (geb. 27.08.1985) und Kind 2 (geb. 24.01.1995) leben in Polen.

Der Kläger meldete im Jahr 2004 in Deutschland einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb an und wurde ab dem Jahr 2004 von der deutschen Finanzverwaltung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt. Gleichzeitig war der Kläger durchgehend in Polen bei der XXX sozialversicherungspflichtig. Er und seine Ehefrau erzielten folgende Einkünfte:

Einkünfte

des Klägers

in Deutschland

in Polen

seiner Ehefrau

in Polen

2004

0,00 EUR

3.810,23 PLN

0,00 PLN

2005

4.390,00 EUR

1.555,64 PLN

9.350,00 PLN

2006

5.423,00 EUR

5.828,36 PLN

850,00 PLN

2007

5.957,00 EUR

20.730,00 PLN

0,00 PLN

2008

9.280,00 EUR

4.000,00 PLN

0,00 PLN

Die Ehefrau des Klägers bezog für Kind

1 vom 01.05.2004 - 31.08.2006 und für Kind