Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Kindergeld für seine in Polen lebenden Kinder hat.
Der verheiratete Kläger ist mit Hauptwohnsitz in A-Stadt gemeldet. Seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder Kind 1 (geb. 27.08.1985) und Kind 2 (geb. 24.01.1995) leben in Polen.
Der Kläger meldete im Jahr 2004 in Deutschland einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb an und wurde ab dem Jahr 2004 von der deutschen Finanzverwaltung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt. Gleichzeitig war der Kläger durchgehend in Polen bei der XXX sozialversicherungspflichtig. Er und seine Ehefrau erzielten folgende Einkünfte:
Einkünfte
des Klägers
in Deutschland
in Polen
seiner Ehefrau
in Polen
2004
0,00 EUR
3.810,23 PLN
0,00 PLN
2005
4.390,00 EUR
1.555,64 PLN
9.350,00 PLN
2006
5.423,00 EUR
5.828,36 PLN
850,00 PLN
2007
5.957,00 EUR
20.730,00 PLN
0,00 PLN
2008
9.280,00 EUR
4.000,00 PLN
0,00 PLN
Die Ehefrau des Klägers bezog für Kind
1 vom 01.05.2004 - 31.08.2006 und für Kind
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