LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.04.2011
L 11 KR 3422/10
Normen:
BGB § 705; SGB IV § 28h; SGB IV § 7;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 23.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 2529/07

Sozialversicherungspflicht eines Ehegatten als Gesellschafter einer Innengesellschaft

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.04.2011 - Aktenzeichen L 11 KR 3422/10

DRsp Nr. 2011/9898

Sozialversicherungspflicht eines Ehegatten als Gesellschafter einer Innengesellschaft

Das Bestehen einer Innengesellschaft gemäß den §§ 705 ff BGB zwischen Eheleuten hat nicht zur Folge, dass ein Ehegatte nicht gleichwohl als abhängig Beschäftigter in den Betrieb des anderen Ehegatten eingegliedert war (vgl BSG, Urteil vom 10. Mai 2007, B 7a AL 8/06 R). Als Gesellschafter einer Innengesellschaft ist ein Ehegatte nur dann als Mitunternehmer zu betrachten, wenn er nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt ist (so zur stillen Beteiligung an einer KG, Urteil des Senats vom 20. Juli 2010, L 11 KR 3910/09, DStR 2010, 2367).

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 23. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 705; SGB IV § 28h; SGB IV § 7;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger seit 1. April 2003 im Betrieb seines Vaters sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.