1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 26.3.2010 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Umstritten ist die Höhe des der Klägerin zustehenden Elterngeldes im Zeitraum vom 21.3.2009 bis zum 20.1.2010.
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