LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 03.04.2012
12 Ta 28/11
Normen:
ZPO § 117; ZPO § 139 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 07.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 395/11

Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die Vollständigkeit des Antrags; Keine Hinweispflicht des Gerichts

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.04.2012 - Aktenzeichen 12 Ta 28/11

DRsp Nr. 2012/11334

Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die Vollständigkeit des Antrags; Keine Hinweispflicht des Gerichts

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur vollständig, wenn ihm die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt ist bzw. diese nachgereicht wird (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 29.06.2010, VI ZA 3/09, NJW 2010, 3101 (3102)). 2. Der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss vor Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache vorliegen. Wird die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache vorgelegt, war der Antrag unvollständig und daher unzulässig. Er ist zurückzuweisen. 3. Das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, auf die ausstehende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuweisen. Es gibt keine allgemeine Prozesskostenhilfeverschaffungspflicht.

1. Die Beschwerde der Klägerin vom 11.11.2011 (Bl. 39 f. der Akte) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 07.11.2011 (Bl. 35 der Akte) wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 117; ZPO § 139 Abs. 1;

Gründe:

I. Mit der am 20.10.2011 eingereichten Kündigungsschutzklage beantragte die Klägerin,