LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.02.2015
L 11 EG 559/14
Normen:
BEEG § 1 Abs 3 Nr 1; SGB 10 § 45; BGB § 1744;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 2010
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 EG 1811/13

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.02.2015 (L 11 EG 559/14) - DRsp Nr. 2015/6732

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2015 - Aktenzeichen L 11 EG 559/14

DRsp Nr. 2015/6732

Ein Anspruch auf Elterngeld für ein Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind in den Haushalt aufgenommen wird, besteht nur, wenn und solange eine sog Adoptionspflege (§ 1744 BGB) vorliegt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 17.12.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 1 Abs 3 Nr 1; SGB 10 § 45; BGB § 1744;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rücknahme einer Elterngeldbewilligung für den fünften bis zwölften Betreuungsmonat.

Die 1970 geborene Klägerin ist verheiratet und nahm den 2012 geborenen D. W. (im Folgenden D) am Tag seiner Geburt in Adoptionspflege (Bescheinigung Kreisjugendamt des Landkreises K. vom 26.10.2012). Unterhaltszahlungen erhielten die Klägerin und ihr Ehemann hierfür vom Jugendamt nicht.