OVG Saarland - Urteil vom 01.12.2015
1 A 393/14
Normen:
BestattG § 26 Abs. 1; BestattG § 26 Abs. 2 S. 1; BestattG § 32 Abs. 1 S. 1; BGB § 1601; BGB § 1603 Abs. 1; BGB § 1615 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 14.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 956/13

Erstattung von Beerdigungskosten durch Erstattungspflichtige

OVG Saarland, Urteil vom 01.12.2015 - Aktenzeichen 1 A 393/14

DRsp Nr. 2016/589

Erstattung von Beerdigungskosten durch Erstattungspflichtige

1. § 26 Abs. 1 BestattG regelt, in welcher Reihenfolge die volljährigen Angehörigen eines Verstorbenen für dessen Bestattung zu sorgen haben. Sofern den einzelnen Ranggruppen mehrere Personen angehören, sind diese nach der seit dem 01.07.2009 geltenden maßgeblichen Fassung der Vorschrift gleichrangig bestattungspflichtig. Es gilt insoweit die gesamtschuldnerische Haftung.2. Dem Gläubiger steht bei der Auswahl unter mehreren Gesamtschuldnern ein lediglich durch das Willkürverbot und offenbare Unbilligkeit begrenztes Ermessen zu. Die Ermessensentscheidung bedarf grundsätzlich keiner Begründung, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor. Hinweise auf die gesamtschuldnerische Haftung der nicht zur Ausgleichszahlung herangezogenen weiteren Gesamtschuldner sowie die befreiende Wirkung der Zahlung eines Gesamtschuldners gehören nicht zum notwendigen Inhalt des Leistungsbescheids.