LSG Bayern - Urteil vom 02.10.2019
L 1 R 781/17
Normen:
SGG § 96; SGB I § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB I § 59 S. 2; VAHRG § 4 Abs. 2; BGB a.F. § 1587; VersAusglG § 48 Abs. 2; VersAusglG § 49; VersAusglG § 37; VersAusglG § 51; VersAusglG § 52 Abs. 1; FamFG § 226;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 23.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 514/16

Anwendung eines Versorgungsausgleichs bei der Berechnung der AltersrenteRücknahme eines Versorgungsausgleichs aufgrund des Todes des geschiedenen EhepartnersAnwendbarkeit des erst nach dem Versorgungsausgleich in Kraft getretenen § 37 VersAusglGAnwendbarkeit des außer Kraft getretenen VAHRG

LSG Bayern, Urteil vom 02.10.2019 - Aktenzeichen L 1 R 781/17

DRsp Nr. 2023/6213

Anwendung eines Versorgungsausgleichs bei der Berechnung der Altersrente Rücknahme eines Versorgungsausgleichs aufgrund des Todes des geschiedenen Ehepartners Anwendbarkeit des erst nach dem Versorgungsausgleich in Kraft getretenen § 37 VersAusglG Anwendbarkeit des außer Kraft getretenen VAHRG

1. Die Regelung in § 4 Abs. 2 VAHRG, wonach bei einem Vorversterben des geschiedenen Ehegatten die Rente unter bestimmten Voraussetzungen nicht gekürzt wird, ist bereits mit Wirkung zum 01.09.2009 aufgehoben worden.2. Sie findet auch nach der Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG nur noch Anwendung in Fällen, in denen der Antrag auf Aufhebung der Kürzung vor dem 01.09.2009 beim Versorgungsträger eingegangen ist.3. Wann das Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht eingeleitet worden ist, ist dabei unerheblich.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 23. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 96; SGB I § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB I § 59 S. 2; VAHRG § 4 Abs. 2; BGB a.F. § 1587; VersAusglG § 48 Abs. 2; VersAusglG § 49; VersAusglG § 37; VersAusglG § 51; VersAusglG § 52 Abs. 1; FamFG § 226;

Tatbestand