LAG Hamm - Urteil vom 17.03.2021
6 Sa 602/20
Normen:
ZPO § 130 Nr. 6; ZPO § 533 Nr. 2; KSchG § 4 S. 1; KSchG § 23; ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1; BGB § 126; BGB § 130 Abs. 1 S. 1; BGB § 288 Abs. 5; BGB § 422; BGB § 612; BGB § 612a; BGB § 705; BGB § 1357;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 05.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 568/19

Zustandekommen eines ArbeitsvertragsKeine Arbeitgebergemeinschaft aus § 1357 BGBZugang einer Willenserklärung unter AbwesendenKündigung als Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB

LAG Hamm, Urteil vom 17.03.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 602/20

DRsp Nr. 2022/422

Zustandekommen eines Arbeitsvertrags Keine Arbeitgebergemeinschaft aus § 1357 BGB Zugang einer Willenserklärung unter Abwesenden Kündigung als Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB

1. Ein Arbeitsvertrag kommt nur zustande, wenn sich die Vertragsparteien mit übereinstimmenden Willenserklärungen über die "essentialia negotii" einigen. Nach § 612 BGB genügt dabei eine Einigung über die Erbringung der Dienstleistung, wenn diese den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist. 2. Der Abschluss eines Arbeitsverhältnisses - und sei es über Tätigkeiten, die den gemeinsamen Haushalt der Ehegatten betreffen - ist kein "Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie" i.S.d. § 1357 BGB mit der Folge, dass auch der andere Ehegatte aus dem Arbeitsvertrag mit berechtigt und mit verpflichtet würde.