OLG Saarbrücken

Die Senate für Familiensachen bei dem Saarländischen Oberlandesgericht werden die ab 01.01.2020 geltende Düsseldorfer Tabelle in der bisherigen Weise als Orientierungshilfe benutzen.

Der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten beträgt

1.

gegenüber minderjährigen Kindern und gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

a)

für Erwerbstätige 1.160 Euro,

b)

für Nichterwerbstätige 960 Euro,

2.

gegenüber anderen volljährigen Kindern generell 1.400 Euro,

3.

gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen Ehegatten oder der Mutter/dem Vater eines nichtehelichen Kindes

a)

für Erwerbstätige 1.280 Euro,

b)

für Nichterwerbstätige 1.180 Euro,

4.

gegenüber Eltern mindestens 2.000 Euro.

Letzte redaktionelle Änderung: 24.01.2020