OLG Rostock

Vorbemerkung

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Rostock verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH, wobei die Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Fall zu überprüfen ist. Wesentliche Änderungen zu den bis 31.12.2019 geltenden Leitlinien beruhen auf der Anhebung des Mindestunterhalts (Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612 a Abs. 1 BGB vom 03.12.2015; BGBl. I, 2188, i.d.F. der Zweiten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 12.09.2019; BGBl. I, 1393), und betreffen die Bedarfssätze beim Kindesunterhalt im Anhang I (Unterhaltstabelle). Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben (4. Altersstufe der Unterhaltstabelle), die in 2018 und 2019 unverändert blieben, werden zum 01.01.2020 angehoben. Sie betragen dann 125 % des Bedarfs der 2. Altersstufe. Der Bedarf von volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindern, die nicht mehr im Haushalt eines Elternteils leben, wird auf 860 EUR angehoben. Die Selbstbehalte werden ebenfalls erhöht. Ferner hat die Regelung zur Berücksichtigungsfähigkeit von Schulden (Nr. 10.4) eine Anpassung unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung erfahren. Im Übrigen bleiben die Leitlinien gegenüber denen, Stand 01.01./01.07.2019, im Wesentlichen unverändert.

Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen