A.
Gegenstand der zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren ist die Frage, ob wesentliche Bestimmungen des seit dem 1. Juli 1977 geänderten Scheidungsrechts und ihre Anwendung auf Ehen, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
I.
1. Das Erste Eherechtsreformgesetz vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421) hat die Voraussetzungen, unter denen Ehen geschieden werden können, neu geregelt. Die entscheidende Änderung gegenüber dem früheren Rechtszustand liegt in dem Übergang vom Verschuldensprinzip zum Zerrüttungsprinzip. Die grundlegenden Vorschriften lauten:
"§ 1565
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