Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 28. September 2012 abgeändert:
Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts ######## wird unter Abänderung des Beschlusses des Kostenbeamten des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 10. August 2012 zu seinen Gunsten eine weitere aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung von 394,85 EUR festgesetzt.
Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das zulässige Rechtsmittel des Beteiligten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet.
1.
Zu seinen Gunsten ist eine Terminsgebühr festzusetzen. Diese entsteht über den Tatbestand der Nr. 3104 VV- RVG hinaus auch durch die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen, auch ohne Beteiligung des Gerichts (Vorbemerkung 3 III VV- RVG). Ein solches Gespräch hat hier nach der nachvollziehbaren und in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt stehenden Darlegung des Beschwerdeführers stattgefunden und zur Erledigung des Verfahrens geführt. Auf die Frage, ob diese Gespräche eine Einigungsgebühr rechtfertigen würden, kommt es nicht an. Denn die Terminsgebühr entsteht nach dem o.g. Tatbestand bereits durch Gespräche, die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Dieser Begriff ist deutlich umfassender als eine Einigung im Sinne von Nr. 1000 VV- RVG, wie sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1971, S. 209) ergibt. Er erfasst auch die Vereinbarung einer übereinstimmenden Erledigungserklärung, da diese zu einer Beendigung des konkreten Verfahrens führt, was durch den Gebührentatbestand honoriert werden soll (BT-Drs. aaO.). Die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. NJW 2007,
2.
Eine Einigungsgebühr ist in der geltend gemachten Höhe nicht entstanden. Gemäß Nr. 1000 VV- RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Ein solcher Vertrag ist hier hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Unterhalt nicht abgeschlossen worden. Vielmehr haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Darin kann keine vertraglichen Einigung der Beteiligten gesehen werden, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt worden ist. Bei der übereinstimmenden Erklärung der Parteien bzw. Beteiligten, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe, handelt es sich um Verfahrenshandlungen, die lediglich die Rechtshängigkeit der geltend gemachten Ansprüche beenden, nicht aber um eine Einigung im Sinne von Nr. 1000 VV- RVG (vgl. z.B. OLG Köln MDR 2006,
Eine das Entstehen der Einigungsgebühr rechtfertigende Vereinbarung der Beteiligten liegt hier aber darin, dass sie sich auf eine Aufhebung der Kosten geeinigt haben. Damit haben sie die insoweit bestehende Ungewissheit, wer welche Kosten zu tragen hat, einvernehmlich geregelt. Da aber allein die Kosten Gegenstand der Einigung waren, bestimmt sich nach ihnen der Wert der Einigungsgebühr. Auf der Grundlage des vom Amtsgericht festgesetzten Verfahrenswertes von 2925 € waren folgende Kosten entstanden:
außergerichtliche Kosten:
Verfahrensgebühr (1,3) | 245,70 € |
Terminsgebühr (1,2) | 226,80 € |
Auslagenpauschale | 20 € |
MwSt | 93,58 € |
586,08 €, | |
bei 2 Rechtsanwälten somit 1172,16 €. |
Gerichtskosten:
1 Gebühr (Nr. 1220, 1221 Nr. 4 FamGKG -KV) | 89 € |
Auslagen Auslandszustellung | 20 € |
insgesamt | 1281,16 € |
3.
Dem Beschwerdeführer sind daher zu erstatten:
Verfahrensgebühr 1,3 (Wert 2925 €) | 245,70 € |
Terminsgebühr 1,2 (Wert 2925 €) | 226,80 € |
Einigungsgebühr 1,0 (Wert 1281,16 €) | 105 € |
Auslagenpauschale | 20 € |
Mehrwertsteuer | 113,53 € |
711,03 € | |
abzüglich bereits festgesetzter | - 316,18 € |
394,85 €. |
Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG nicht zu erstatten.