I. Der im April 1926 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Oktober 1929 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 3. November 1948 die Ehe geschlossen. Am 4. Dezember 1979 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.
Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. November 1948 bis 30. November 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 1.099,60 DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 438,70 DM. Für beide Parteien besteht darüber hinaus eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 1). Aus der Zusatzversorgung hat der Ehemann eine Anwartschaft auf die Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes in Höhe von monatlich 351,54 DM, bezogen auf den 30. November 1979, erworben und die Ehefrau eine Anwartschaft auf die Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente in Höhe von monatlich 106,33 DM, ebenfalls bezogen auf den 30. November 1979. Zu den sonstigen Anwartschaften aus der Zusatzversorgung hat die VBL in zwei Auskünften vom 12. und vom 20. August 1980 an das Amtsgericht - Familiengericht - mitgeteilt: Dem Ehemann stehe eine ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 533,05 DM und eine Anwartschaft auf Besitzstandsrente in Höhe von monatlich 294,58 DM zu; die Ehefrau habe in der Ehezeit eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 98,44 DM und eine Anwartschaft auf Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes in Höhe von monatlich 104,51 DM erlangt; ihre Anwartschaft auf Besitzstandsrente betrage, bezogen auf den 30. November 1979, monatlich 106,33 DM.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien vorab geschieden (rechtskräftig seit dem 15. Januar 1980) und später durch Beschluß vom 25. November 1980 den Ausgleich der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Westfalen (weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 330,45 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 1.099,60 DM und 438,70 DM), bezogen auf den 30. November 1979, auf das ebenfalls bei der LVA Westfalen geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Im übrigen hat es das Verfahren wegen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §
Gegen die Entscheidung hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt mit der Begründung: Da das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in § 1 Abs. 3 für die gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger gerichteten betrieblichen Anrechte generell auf die Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verweise, müsse das Quasi-Splitting hier in entsprechender Weise wie bei den Anwartschaften auf die Beamtenversorgung in vollem Umfang, also unter Einbeziehung der noch verfallbaren Anwartschaften auf die dynamische Versorgungsrente, durchgeführt werden. Jedes andere Vorgehen führe zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen weiteren Beschwerde.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Ausgleich der Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat auch nach Inkrafttreten des Härteregelungsgesetzes weiterhin unter Beachtung der Grundsätze zu erfolgen, die der Senat in dem Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158 ff) dargelegt hat.
1. Die für den Ausgleich betrieblicher Anwartschaften einschließlich der Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ursprünglich vorgesehene Ausgleichsf o r m der Beitragsentrichtung nach §
a) Eine andere "Grundentscheidung des Gesetzgebers" ist entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde weder aus dem Wortlaut noch aus der mit dem Erlaß des Härteregelungsgesetzes verfolgten gesetzgeberischen Zielsetzung zu entnehmen.
Die weitere Beschwerde macht hierzu geltend: Da § 1 Abs. 3 VAHRG ausdrücklich anordne, daß für den Ausgleich von Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - sofern nicht eine Realteilung in Betracht komme - "die Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis sinngemäß anzuwenden" seien, habe der Gesetzgeber die Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nunmehr uneingeschränkt den Anwartschaften auf die Beamtenversorgung gleichgestellt. Das bedeute, daß ebenso wie bei der Beamtenversorgung auch bei den Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes grundsätzlich die Annahme zugrunde zu legen sei, die bei Ehezeitende bestehende Anwartschaft werde auch zum Vollrecht erstarken. Unter diesem Gesichtspunkt sei seit Inkrafttreten des Härteregelungsgesetzes die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente - und nicht (nur) die Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente - in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen.
Dem ist nicht zu folgen. Die in § 1 Abs. 3 VAHRG vorgesehene Regelung, daß die Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sinngemäß gelten, bezieht sich, wie der angefügte Klammerzusatz (Quasi-Splitting) klarstellt, lediglich auf die an die Stelle der früheren Verpflichtung zur Beitragszahlung tretende Ausgleichsform des Quasi-Splittings, die bisher bereits nach §
b) Zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes einerseits und der Beamten andererseits führt dies entgegen der mit der Erstbeschwerde geltend gemachten Ansicht der Ehefrau nicht. Es bestehen weiterhin die in dem Senatsbeschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158, 180 ff) näher dargelegten Unterschiede zwischen der Beamtenversorgung und der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, die eine unterschiedliche Behandlung und Bewertung der beiden Versorgungsarten im Versorgungsausgleich aus sachlichen Gründen nach wie vor rechtfertigen.
c) Allerdings ist die Verweisung der noch verfallbaren Versorgungsanrechte der betrieblichen Altersversorgung in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§
Dieser Gesichtspunkt der Gefahr finanzieller Mehrbelastungen für die Versorgungsträger kann bei der Einführung des Härteregelungsgesetzes eine Rolle gespielt und - mit - dazu geführt haben, daß von einer Aufhebung oder Änderung des §
Danach sind auch unter der Geltung des § 1 VAHRG die Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nur insoweit öffentlich-rechtlich durch Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung des §
2. Dies hat das Oberlandesgericht - unter Bestätigung der Entscheidung des Familiengerichts - zutreffend nur für die Anwartschaften beider Ehegatten auf die - jeweils werthöchste - statische Versicherungsrente angenommen. Es hat demgemäß zu Recht auf seiten des Ehemannes die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes in Höhe von monatlich 351,54 DM und auf seiten der Ehefrau die anteilige Anwartschaft auf die Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente in Höhe von monatlich 106,33 DM zugrunde gelegt und diese rechnerisch zutreffend in dynamische Beträge von monatlich 113,81 DM bzw. 29,19 DM umgerechnet. Hiergegen erhebt auch die weitere Beschwerde keine Bedenken. Auf der so gewonnenen Grundlage hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der VBL Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 42,31 DM, bezogen auf den 30. November 1979, für die Ehefrau begründet. Die mit dem Ziel eines höheren Ausgleichs erhobene weitere Beschwerde der Ehefrau ist nach alledem nicht begründet.