OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.11.2008
15 WF 191/08
Normen:
ZPO § 89 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 124 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 630
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 03.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 153/05

Beginn der Beschwerdefrist bei Zustellung einer Entscheidung an die Partei und den Prozesskostenhilfeberechtigten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.11.2008 - Aktenzeichen 15 WF 191/08

DRsp Nr. 2009/24726

Beginn der Beschwerdefrist bei Zustellung einer Entscheidung an die Partei und den Prozesskostenhilfeberechtigten

Stellt das Gericht im Prozesskostenhilfe-Überprüfungsverfahren eine Entscheidung sowohl an den Prozessbevollmächtigten als auch an die Partei förmlich zu, ohne klarzustellen, welche Zustellung maßgeblich sein soll, so wird nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz die Rechtsmittelfrist durch die letzte der beiden Zustellungen in Gang gesetzt.

Tenor

Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts - Rechtspflegers - Königs Wusterhausen vom 03. Juni 2008 - 30 F 153/05 - wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Frage, ob der sofortigen Beschwerde abgeholfen wird oder nicht, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 89 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 124 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

Die Nichtabhilfeentscheidung ist aufzuheben, weil das Amtsgericht die Beschwerde zu Unrecht als unzulässig angesehen und deshalb nicht in der Sache beschieden hat.