I.
Mit Beschluss vom 18.7.2001 verfügte das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Betreuung der Betroffenen mit den Aufgabenkreisen, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über die Unterbringung. Als vorläufige Betreuerin wurde eine Berufsbetreuerin bestellt. Die einstweilige Anordnung wurde bis 10.1.2002 befristet. Die Betroffene legte gegen die ergangene Entscheidung Beschwerde ein. Sie ließ eine notariell beurkundete Generalvollmacht vorlegen, nach der sie ihren Verfahrensbevollmächtigten zur Besorgung aller persönlichen und Vermögensangelegenheiten ermächtigte mit der Befugnis, für sie alle Rechtshandlungen vorzunehmen, bei welchen eine Stellvertretung gesetzlich zulässig ist. Das Landgericht hat die Beschwerde der Betroffenen mit Beschluss vom 12.9.2001 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Betroffenen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Die weitere Beschwerde ist zulässig.
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