BayObLG - Beschluss vom 17.12.2001
3Z BR 373/01
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2002, 167
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 1837/01 ,
AG Kaufbeuren - Zweigstelle Füssen - XVII 73/01,

Betreuerbestellung trotz Generalbevollmächtigung

BayObLG, Beschluss vom 17.12.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 373/01

DRsp Nr. 2002/2343

Betreuerbestellung trotz Generalbevollmächtigung

»Die Erteilung einer allgemeinen Generalvollmacht hindert nicht die Bestellung eines Betreuers für Aufgabenkreise, in denen der Bevollmächtigte insbesondere mit Blick auf §§ 1904 Abs. 2, 1906 Abs. 5 BGB nicht tätig werden kann.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 18.7.2001 verfügte das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Betreuung der Betroffenen mit den Aufgabenkreisen, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über die Unterbringung. Als vorläufige Betreuerin wurde eine Berufsbetreuerin bestellt. Die einstweilige Anordnung wurde bis 10.1.2002 befristet. Die Betroffene legte gegen die ergangene Entscheidung Beschwerde ein. Sie ließ eine notariell beurkundete Generalvollmacht vorlegen, nach der sie ihren Verfahrensbevollmächtigten zur Besorgung aller persönlichen und Vermögensangelegenheiten ermächtigte mit der Befugnis, für sie alle Rechtshandlungen vorzunehmen, bei welchen eine Stellvertretung gesetzlich zulässig ist. Das Landgericht hat die Beschwerde der Betroffenen mit Beschluss vom 12.9.2001 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Betroffenen.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Die weitere Beschwerde ist zulässig.