Die Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SVG werden Soldaten auf Zeit nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses zur Sicherung ihres Lebensunterhalts während einer Übergangszeit gewährt. Insbesondere erfolgt ihre Zahlung in Monatsbeträgen wie Dienstbezüge (§ 11 Abs. 5 Satz 1 SVG).
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