OLG Nürnberg - Beschluß vom 24.06.1996
7 UF 82/96
Normen:
BGB § 1587 Abs. 1 S. 2 § 1587a Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1550
NJW-RR 1997, 132
NJWE-FER 1997, 75 (LS)
Vorinstanzen:
AG Nürnberg,

Einbeziehung von Anwartschaften aufgrund durch Dritte nachgezahlter Beiträge in den Versorgungsausgleich

OLG Nürnberg, Beschluß vom 24.06.1996 - Aktenzeichen 7 UF 82/96

DRsp Nr. 1997/614

Einbeziehung von Anwartschaften aufgrund durch Dritte nachgezahlter Beiträge in den Versorgungsausgleich

1. Auch wenn die Nachzahlung von Rentenbeiträgen nach einer Heiratserstattung erfolgt, gilt das sogenannte "In-Prinzip".2. Stammen die nachgezahlten Beiträge teilweise unmittelbar von einer dritten Person, so sind die insoweit erworbenen Anwartschaften nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 1 S. 2 § 1587a Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Parteien schlossen am 29. November 1962 die Ehe.

Für die Antragsgegnerin waren bereits ab 1. August 1957 Beiträge in die Rentenversicherung der Angestellten bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin entrichtet worden. Mit Bescheid vom 8. Oktober 1965 entsprach die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dem Antrag der Antragsgegnerin auf Beitragserstattung anläßlich der Eheschließung für die in der Zeit vom 1. August 1957 bis 30. April 1963 geleisteten Beiträge und setzte den gemäß § 83 AVG zu erstattenden Betrag, die sogenannte "Heiratserstattung", auf 1.108,50 DM fest.