BGH - Beschluss vom 02.06.2021
XII ZB 66/21
Normen:
VersAusglG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1614
Vorinstanzen:
AG München, vom 06.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 526 F 10868/19
OLG München, vom 08.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 1284/20

Externe Teilung eines fondsgebundenen Anrechts beim Versorgungsausgleich

BGH, Beschluss vom 02.06.2021 - Aktenzeichen XII ZB 66/21

DRsp Nr. 2021/13173

Externe Teilung eines fondsgebundenen Anrechts beim Versorgungsausgleich

Bei der externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts in der Bezugsgröße Fondsanteile ist der Ausgleichswert als Zahlbetrag dann hinreichend bestimmt, wenn der Geldkurs des Anteils bei Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich taggenau aus einem vom Versorgungsträger bereitgestellten und in der Beschlussformel angegebenen Internet-Zugang nebst Zugangscode ermittelt werden kann.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des 12. Zivilsenats - Familiensenats - des Oberlandesgerichts München vom 8. Dezember 2020 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 5 wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 6. Oktober 2020 teilweise abgeändert und unter Ziffer 2 in den Absätzen 4 und 5 wie folgt neu gefasst: