AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 156 F 17736/99
Festsetzung der Kosten bei verfahrenswidrigem Erlass einer Kostengrundentscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren
KG, Beschluss vom 21.12.2001 - Aktenzeichen 19 WF 275/01
DRsp Nr. 2005/7139
Festsetzung der Kosten bei verfahrenswidrigem Erlass einer Kostengrundentscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren
Eine verfahrenswidrig ergangene Kostengrundentscheidung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren kann nicht Grundlage der Kostenfestsetzung sein. Diese kann vielmehr erst erfolgen, wenn in der Hauptsache eine Kostenentscheidung ergangen ist.