BGH - Beschluß vom 18.06.1997
XII ZB 156/95
Normen:
MSA Art. 4;
Fundstellen:
FPR Service 05-1997 VII
FamRZ 1997, 1070
JuS 1998, 180
NJW 1997, 3024
NJWE-FER 1997, 281
ZAR 1997, 194
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Heidelberg,

Gerichtliche Zuständigkeit zum Erlaß von Schutzmaßnahmen

BGH, Beschluß vom 18.06.1997 - Aktenzeichen XII ZB 156/95

DRsp Nr. 1997/6280

Gerichtliche Zuständigkeit zum Erlaß von Schutzmaßnahmen

»a) Bei Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und die neben der deutschen eine andere Staatsangehörigkeit besitzen (sog. Doppelstaater), sind die deutschen Gerichte zum Erlaß von Schutzmaßnahmen nach Art. 4 MSA international zuständig. Es kommt nicht darauf an, welche Staatsangehörigkeit die effektive ist. b) Zu den materiellen Voraussetzungen für den Erlaß einer Schutzmaßnahme nach Art. 4 MSA.«

Normenkette:

MSA Art. 4;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1 (Mutter) und der Beteiligte zu 2 (Vater) streiten um die elterliche Sorge für die aus ihrer Ehe hervorgegangene Tochter Melisa, geboren am 24. September 1986. Im Jahre 1992 erging in der Türkei ein Urteil, das die Scheidung der Ehe der Eltern aussprach. Das Scheidungsurteil wurde in der Bundesrepublik nicht anerkannt, unter anderem weil der Mutter der Scheidungsantrag nicht zugestellt worden war und weil sie sich auf das Verfahren nicht eingelassen hatte. Inzwischen ist in der Bundesrepublik ein weiteres Scheidungsverfahren anhängig. Der Vater ist Türke, die Mutter ist Deutsche und hat möglicherweise mit der Eheschließung zusätzlich die türkische Staatsbürgerschaft erworben. Die Tochter Melisa besitzt sowohl die deutsche als auch die türkische Staatsangehörigkeit. Beide Eltern leben in der Bundesrepublik.