BVerfG - Beschluß vom 21.02.1980
1 BvR 410/79
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 Satz 2 ; BVerfGG § 32 Abs. 1 ; ZPO § 620 ;
Fundstellen:
EzFamR ZPO § 620 Nr. 2
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 29.03.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 1002/79

Keine einstweilige Anordnung gegen die vorläufige familiengerichtliche Unterhaltssicherung der Ehefrau

BVerfG, Beschluß vom 21.02.1980 - Aktenzeichen 1 BvR 410/79

DRsp Nr. 2005/16852

Keine einstweilige Anordnung gegen die vorläufige familiengerichtliche Unterhaltssicherung der Ehefrau

Eine einstweilige Anordnung ist nicht zu erlassen, wenn das mit ihr begehrte Verbot der Zwangsvollstreckung aus dem angegriffenen Beschluß dem Zweck der familiengerichtlichen einstweiligen Anordnung zuwider liefe, die dazu dienen soll, während des Verfahrens in einer Ehesache den einem der Ehegatten gemäß § 1361 Abs 1 Satz 2 BGB zustehenden Vorsorgeunterhalt in einem beschleunigten Verfahren zu sichern.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1 Satz 2 ; BVerfGG § 32 Abs. 1 ; ZPO § 620 ;

Gründe: