BVerfG - Beschluß vom 17.10.1973
1 BvL 20/72
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; EStG (Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 10. Dezember 1965 [BGBl. I S. 1901]) § 32 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 ;
Fundstellen:
BVerfGE 36, 126
BayVBl 1974, 103
BB 1974, 216
BStBl II 1974, 92
DB 1974, 72
FamRZ 1974, 80
MDR 1974, 292
NJW 1974, 268
WM 1974, 34
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 05.06.1972 - Vorinstanzaktenzeichen V 147/67 E

Kinderfreibetrag für den Vater eines nichtehelichen Kindes

BVerfG, Beschluß vom 17.10.1973 - Aktenzeichen 1 BvL 20/72

DRsp Nr. 1996/8135

Kinderfreibetrag für den Vater eines nichtehelichen Kindes

»Bei verfassungskonformer Auslegung der Kinderfreibetragsregelung im Einkommensteuergesetz32 Abs. 2 Nr. 1 und 3) steht dem Vater eines nichtehelichen Kindes ein Kinderfreibetrag zu, wenn er mit Mutter und Kind in gemeinsamem Haushalt lebt und die Mutter kein zu versteuerndes Einkommen bezieht.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; EStG (Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 10. Dezember 1965 [BGBl. I S. 1901]) § 32 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 ;

Gründe:

Die Vorlage betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Kinderfreibetragsregelung im Einkommensteuergesetz 1965, nach der die Väter nichtehelicher Kinder für diese Kinder keinen Kinderfreibetrag erhalten.

A.

I. Die finanzielle Belastung der Eltern für den Unterhalt von Kindern wird im Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (EStG 1965) - BGBl. I S. 1901 - grundsätzlich durch den Abzug von Kinderfreibeträgen berücksichtigt.

§ 32 Abs. 2 enthält dazu folgende Bestimmung:

(2) Kinderfreibeträge

1. Kinderfreibeträge stehen dem Steuerpflichtigen für Kinder zu, die im Veranlagungszeitraum mindestens vier Monate das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.

2. ...

3. Kinder im Sinne der Ziffern 1 ... sind

a) eheliche Kinder,

b) eheliche Stiefkinder,

c) für ehelich erklärte Kinder,

d) Adoptivkinder,

e) uneheliche Kinder (jedoch nur im Verhältnis zur leiblichen Mutter),