OLG Hamm - Beschluss vom 19.12.2013
4 UF 86/13
Normen:
Vorinstanzen:
AG Schwelm, - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 1/12

Korrektur des Versorgungsausgleichs bei beiderseitigem treuwidrigem Verschweigen von Versorgungsanrechten unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze

OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2013 - Aktenzeichen 4 UF 86/13

DRsp Nr. 2014/1985

Korrektur des Versorgungsausgleichs bei beiderseitigem treuwidrigem Verschweigen von Versorgungsanrechten unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze

Bei Ausgleichswerten unterhalb der Gerichtfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG ist es nicht geboten, bei beiderseitigem treuwidrigen Verschweigen von Versorgungsanrechten allein wegen der auszugleichenden Rechte den Versorgungsausgleich gem. § 27 VersAusglG zu korrigieren.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.280 € festgesetzt.

Normenkette:

§ 27 VersAusglG;

Gründe

I.

Die beteiligten Eheleute haben am ##.##.#### die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 19.4.2012 zugestellt.

Das Familiengericht hat mit am 26.03.2013 erlassenen Beschluss die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Wegen der Einzelheiten des durchgeführten Versorgungsausgleichs wird auf den Beschluss des Familiengerichts Bezug genommen.