OLG Karlsruhe - Beschluss vom 05.11.1998 (2 WF 118/98) - DRsp Nr. 2000/6749
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.11.1998 - Aktenzeichen 2 WF 118/98
DRsp Nr. 2000/6749
Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 127aZPO ist ein einstweiliges Verfügungsverfahren auf Zahlung von Prozesskostenvorschuss zulässig.Der Rechtssuchende kann nicht darauf verwiesen werden, ein Hauptsacheverfahren anhängig zu machen, um dann im Verfahren nach § 127aZPO eine einstweilige Anordnung auf Zahlung von Prozesskostenvorschuss zu erlangen.Die Einführung des § 644ZPO zum 1.7.1998 hat die Zulässigkeit einstweiliger Verfügungen vor Anhängigkeit der Unterhaltshauptsache nicht beseitigt.