Einstweilige Anordnung von Unterhalt im Rahmen eines Auskunftsbegehrens
OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.1999 - Aktenzeichen 6 UF 16/99
DRsp Nr. 2000/4140
Einstweilige Anordnung von Unterhalt im Rahmen eines Auskunftsbegehrens
1. Klagt ein geschiedener Ehegatte auf Auskunft zur Klärung etwaiger Unterhaltsansprüche, so kann im Rahmen dieses Verfahrens eine einstweilige Anordnung auf Unterhalt nach § 644ZPO nicht ergehen, da nach Sinn und Zweck des § 644ZPO eine bloße Auskunftsklage nicht als ausreichend anzusehen ist, um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Unterhalt zuzulassen, auch wenn reine Auskunftsklagen grundsätzlich von der Regelung des § 621 Abs. 1 Nr. 5ZPO umfasst werden.
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