OLG Hamm - Beschluss vom 14.05.1999
6 UF 16/99
Normen:
BGB §1580 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 5 § 644 § 940 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 362
NJW-RR 2000, 139

Einstweilige Anordnung von Unterhalt im Rahmen eines Auskunftsbegehrens

OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.1999 - Aktenzeichen 6 UF 16/99

DRsp Nr. 2000/4140

Einstweilige Anordnung von Unterhalt im Rahmen eines Auskunftsbegehrens

1. Klagt ein geschiedener Ehegatte auf Auskunft zur Klärung etwaiger Unterhaltsansprüche, so kann im Rahmen dieses Verfahrens eine einstweilige Anordnung auf Unterhalt nach § 644 ZPO nicht ergehen, da nach Sinn und Zweck des § 644 ZPO eine bloße Auskunftsklage nicht als ausreichend anzusehen ist, um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Unterhalt zuzulassen, auch wenn reine Auskunftsklagen grundsätzlich von der Regelung des § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO umfasst werden.