OLG Hamm - Beschluss vom 20.12.2013
6 WF 226/13
Normen:
ZPO § 299;
Vorinstanzen:
AG Tecklenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 19/11

Pflicht des Gerichts zur Übermittlung der Akten zur Einsicht in der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten

OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2013 - Aktenzeichen 6 WF 226/13

DRsp Nr. 2014/3858

Pflicht des Gerichts zur Übermittlung der Akten zur Einsicht in der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten

Ein Beteiligter hat regelmäßig keinen Anspruch darauf, dass seinem Verfahrensbevollmächtigten die Verfahrensakten zur Einsicht in die Kanzlei übersandt werden.

Tenor

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 500,00 €.

Normenkette:

ZPO § 299;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 27.06.2013 nach erfolgtem Wechsel ihres Verfahrensbevollmächtigten beantragt, einen auf den 04.07.2013 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen und ihrem neuen Verfahrensbevollmächtigten die Verfahrensakte zur Einsichtnahme zu übersenden. Das Amtsgericht -Familiengericht- hat daraufhin mit Schreiben vom 28.06.2013 mitgeteilt, dass Akteneinsicht im Gericht genommen werden könne.