OLG Hamm - Beschluss vom 26.10.2012
II-6 WF 232/12
Normen:
FamFG § 232 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Paderborn, vom 26.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 83 F 128/12

Sekundärhaftung der Großeltern auf Kindesunterhalt

OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2012 - Aktenzeichen II-6 WF 232/12

DRsp Nr. 2012/23012

Sekundärhaftung der Großeltern auf Kindesunterhalt

1. Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder gegen ihre Großeltern nach § 1607 Abs. 1 BGB (Ersatzhaftung) sind nach § 232 Abs. 1 Ziff. 2 FamFG vor dem Amtsgericht geltend zu machen, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes liegt.2. Zur Begründung einer Ersatzhaftung der Großeltern reicht es nicht aus, dass nur der barunterhaltspflichtige Elternteil leistungsunfähig ist. Vielmehr muss hinzukommen, dass dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 26.9.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Paderborn vom 31.8.2012 wird zurückgewiesen

Normenkette:

FamFG § 232 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

Die Antragsteller sind die minderjährigen Kinder, die aus der Ehe der F und des X hervorgegangen sind. Die Eheleute haben sich getrennt. Die Antragsteller leben im Haushalt der Kindesmutter, die nur im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung tätig ist. Der Antragsgegner ist der Vater des X. Letzterer ist nur eingeschränkt leistungsfähig und hat sich durch Jugendamtsurkunden zur Zahlung von Kindesunterhalt ab dem 1.3.2012 in Höhe von monatlich 83,00 € (G), 102,00 € (K) und 101,00 € (N) verpflichtet.