Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. März 2011 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.
Beschwerdewert: 3.000 €
I.
Der Antragsteller begehrt die Nichtanerkennung einer ungarischen Sorgerechtsentscheidung.
Aus der Beziehung des Antragstellers (im Folgenden: Vater) mit der Antragsgegnerin (im Folgenden: Mutter) ist das Kind A., geboren am 6. August 2006, hervorgegangen. Mit Beschluss vom 15. November 2010 übertrug das Gericht des II. und III. Stadtbezirks in Budapest unter Abänderung vorangegangener Regelungen im Wege der einstweiligen Anordnung die Betreuung und die Erziehung des Kindes der Mutter. Der mit dem Kind in Deutschland lebende Vater wurde u. a. verpflichtet, das Kind innerhalb von drei Tagen nach Ungarn zu verbringen und an die Mutter zu übergeben.
Das Amtsgericht hat dem Antrag des Vaters, die vorgenannte Entscheidung nicht anzuerkennen, stattgegeben. Auf die hierauf von der Mutter eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht den Antrag zurückgewiesen und unter anderem die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet. Hiergegen wendet sich der Vater mit seiner Rechtsbeschwerde.
Seinen Antrag, die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des angefochtenen Beschlusses aufzuheben, hat der Senat mit Beschluss vom 28. April 2011 (XII ZB 170/11 - FamRZ 2011, 959) als unzulässig zurückgewiesen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
1. Allerdings ist die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 1 Nr. 1, 32, 28 des Gesetzes zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S.
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil der Vater die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht dargelegt hat.
a) Gemäß § 32 i.V.m. § 28 IntFamRVG findet gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach Maßgabe des § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO statt. Nach § 32 i.V.m. § 29 Satz 1 IntFamRVG ist § 575 Abs. 1 bis 4 ZPO entsprechend anzuwenden. Gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Begründung der Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, also wenn die Rechtsbeschwerde - wie hier - aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthaft ist, eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO enthalten. Danach ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (Nr. 2).
Der Beschwerdeführer muss den Zulassungsgrund bzw. die Zulassungsvoraussetzungen nicht nur benennen, sondern auch zu den jeweiligen Voraussetzungen substantiiert vortragen (BGH Beschluss vom 25. März 2010 -
b) Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerdebegründung nicht gerecht. Zutreffend hat die Mutter in ihrer Rechtsbeschwerdeerwiderung dargetan, dass sich die Rechtsbeschwerde hierzu nicht ausdrücklich äußert. In seiner Begründung führt der Vater zwar aus, dass - seiner Auffassung nach - ein Verstoß gegen Art. 23 b Brüssel II a-VO vorliege, weil das seinerzeit vier Jahre alte Kind von dem ungarischen Gericht nicht angehört wurde. Damit genügt die Rechtsbeschwerdebegründung den Zulässigkeitsanforderungen jedoch nicht.